Satzung Freiwillige Feuerwehr Hünfeld- Michelsrombach e.V.
Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Michelsrombach.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hünfeld eingetragen werden.
3) Der Sitz des Vereins ist Hünfeld-Michelsrombach.
Art. 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Michelsrombach hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Hünfeld zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten
Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
Art. 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern,
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr.
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört
und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher aus wichtigen persönlichen Gründen aus dem aktiven Dienst
ausgeschieden sind. (Siehe Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hünfeld).
4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben
haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden,
die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
6) Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neu aufgenommene Mitglied die Satzung des Vereins an.
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt
werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein
Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den
Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht
die Mitgliedschaft.
4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
Art. 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist (Abstimmung),
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) Ehrenmitglieder und Jugendfeuerwehrmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
Art. 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist Beschlussorgan.
2) Die Jugendfeuerwehr führt ihre eigene jährliche Mitgliederversammlung durch und wird durch den Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter, sowie durch den Jugendgruppenleiter
und dessen Stellvertreter bei der Jahreshauptversammlung vertreten.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist einzuberufen. Sie wird einberufen durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hünfeld und durch persönliche schriftliche Einladung.
4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
5) Auf Antrag mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die
zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Art. 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Einhaltung der Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 dieser Satzung eingeladen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten anwesenden Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, Rechnungsführer und Schriftführer werden offen gewählt. Auch hier muss auf Antrag eines stimmberechtigten anwesenden
Mitglieds geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3) Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von der Einsatzabteilung gewählt (siehe1 Ortssatzung der Stadt Hünfeld) und gehören Kraft Amtes dem erweiterten Vorstand an.
4) Der Gerätewart wird von den Mitgliedern der Einsatzabteilung gewählt.
5) Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrmitglieder von den Aktiven mit einfacher Mehrheit gewählt.
6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
7) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Art: 11
Vereinsvorstand
1) Dem Vereinsvorstand gehören an
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Rechnungsführer
d) der Schriftführer
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) der Vereinsvorstand gemäß Absatz l.
b) dem Wehrführer und dessen Stellvertreter
c) dem Jugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter
d) dem Gerätewart
e) dem Stadtbrandinspektor und dessen Vertreter kraft Amtes, sofern diese dem Verein angehören.
3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 12
Geschäftsführung und Vertretung
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Der Verein wird gemäß Art. 26 BGB von dem ersten Vorsitzenden und dem Rechnungsführer vertreten.
2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
3) Kommt bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes keine Neuwahl zustande, so bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amte.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 13
Rechnungswesen
1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der erste Vorsitzende oder der Wehrführer eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
Art. 14
Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
Art. 15
Auflösung des Vereins
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitgliedervertreten sind und mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hünfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.
Art. 16
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer General- oder Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Änderung muss auf der Tagesordnung angekündigt werden.
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung der Versammlung am 03.04.1993 in Kraft.